| Sorgerecht auch für
Väter nicht ehelicher Kinder Auch als Vater eines
nicht ehelichen Kindes haben nun die Möglichkeit, einen Sorgerechtsantrag
bei Gericht zu stellen!
Das Bundesverfassungsgericht folgt damit einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Dezember
2009. Für alle nicht ehelichen Väter ist es nun der Prozessweg
möglich, der vor diesen beiden Entscheidungen durch das Gesetz
abgeschnitten war.
In allen Fällen, in denen die Mutter nicht bereit ist die
Zustimmung zur gemeinsamen Sorge zu erteilen, kann ein Antrag beim
örtlichen Amtsgericht entweder auf Bestimmung des gemeinsamen
Sorgerechts oder auf Übertragung des Alleinsorgerechts auf
den Vater gestellt werden. Dabei wird der gemeinsamen elterlichen
Sorge zunächst der Vorrang zu geben sein, da die Übertragung
der Alleinsorge auf den Vater einen schwerwiegenden Eingriff in
das Elternrecht der Mutter bedeutet, der im Einzelfall zwar gerechtfertigt
sein kann, aber nicht der Regelfall sein wird.
Der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts wird in jedem Fall
sorgfältig zu begründen sein, nachdem auch die Amtsrichter
hier vor neue Aufgaben gestellt sind. Dem Antrag des Vaters wird
stattzugeben sein, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge
auf beide dem Wohl des Kindes entspricht. Das Wohl des Kindes wird
auch bei diesen Verfahren immer der Maßstab sein, an dem das
Gericht entscheiden wird.
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie einen Sorgerechtsantrag stellen
möchten.
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